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FORMULARE UND FAQ
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Grundsteuerreform 2022Information zur Grundsteuerreform in Bayern Wo sind alle relevanten Informationen zu Ablauf und Umsetzung zu finden? Grundsteuer (bayern.de), www.grundsteuer.bayern.de Hier finden Sie ausführliche Erklärungen zu Ablauf, welche Informationen benötigt werden und vieles mehr. Die Seite wird durch das Landesamt für Steuern betreut und aktuell gehalten. Wie kann die Grundsteuererklärung abgegeben werden? Diese kann direkt über Elster (online Finanzamt) oder über Ihren Steuerberater eingereicht werden. Wo sind die notwendigen Informationen zu Miteigentumsanteilen oder Flächen zu finden? Alle benötigten Informationen für die Berechnung der Grundsteuer sind in Ihrem Kaufvertrag, der Teilungserklärung oder die Miteigentumsanteile in Ihrer Nebenkostenabrechnung zu finden. In den meisten Fällen ist die Teilungserklärung über unser Eigentümerportal einzusehen. Wir bitten um Verständnis, dass wir als Hausverwaltung keine steuerliche Beratung durchführen und nicht legitimiert sind, die Berechnung der Grundsteuer für Sie durchzuführen. Hierbei unterstützt Sie Ihr Steuerberater oder die Informations-Hotline des Bayerischen Landesamt für Steuern, Tel: 089/30700077
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Schlüssel verlorenMelden Sie uns oder Ihrem Vermieter den Verlust unverzüglich. Sollten Sie nicht in Ihre Wohnung kommen und der Vorfall außerhalb unserer Öffnungszeiten passiert sein, kontaktieren Sie bitte den Schlüsselnotdienst direkt. Möchten Sie einen neuen Schlüssel bestellen, teilen Sie uns als Eigentümer der Wohnung bitte die Bestellung über das Eigentümerportal unter Service<schlüsselbestellung> Der Schlüsseldienst meldet sich nach Fertigstellung (ca. 14 Tage) bei Ihnen. </schlüsselbestellung>
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Wie kann ein Vorschlag für einen Tagesordnungspunkt zur Eigentümerversammlung eingereicht werden?Bitte reichen Sie ihren Vorschlag für einen Tagesordnungspunkt im Frühjahr bzw. im laufe des Jahres ausreichend vor der Eigentümerversammlung schriftlich (Vorlagenformular Eigentümerportal, Email) bei ihrem Objektbetreuer ein. Eine Vorlage und Anleitung finden Sie in ihrem Eigentümerportal unter Service. Wichtig: Bitte formulieren Sie genau, was, wie, wo beschlossen werden sollte und übermitteln ggf. bereits vorliegende Kostenvoranschläge.
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Welche Kosten sind auf den Mieter umlegbar?Grundsätzlich gilt, was in ihrem Mietvertrag vereinbart wurde. Einen Richtwert ergibt sich auf dem §2 Betriebskostenverordnung. Anbei haben wir einen Ausschnitt mit den häufig vorkommenden Kosten: Betriebskosten im Sinne von § 1 sind: 1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer; 2. die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe; 3. die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe; 4. die Kosten a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung; oder b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums; oder c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a; oder d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz; 5. die Kosten a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a; oder b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a; oder c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft; 6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; 7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage; 8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung; 9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs; 10. die Kosten der Gartenpflege, hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen; 11. die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen; 12. die Kosten der Schornsteinreinigung, hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind; 13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug; 14. die Kosten für den Hauswart, hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden; 15. die Kosten a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen; oder b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse; 16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; 17. sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
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Heizkörper: Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum?Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden. Sondereigentum sind dann vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung auch Heizungs- und Thermostatventile und ähnliche Aggregate.“ (Auszug aus Urteil v. 8.7.2011, Az.: V ZR 176/10 in NZM 2011, 750)
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Sind Balkone Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum?Da es sich bei vielen Teilen des Balkons um konstruktive Elemente der Immobilie handelt, gehören diese zum Gemeinschaftseigentum, beispielsweise das Balkongeländer. Zum Sondereigentum gehören unter Anderem der Innenanstrich der Balkontür und der Bodenbelag. Zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören: Balkonstützen, Bodenplatte samt Isolierungsschicht , Balkongitter , Balkongeländer, Balkonbrüstung, Balkondecken, Balkontrennmauer, Balkontür (nur Außenseite)
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Was ist eigentlich Sondereigentum und was Gemeinschaftseigentum?Sondereigentum: Sind Sie Besitzer einer Eigentumswohnung oder Reihenhaus/Doppelhaushälfte mit Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gehört Ihnen damit auch gleichzeitig das zugehörige Sondereigentum. Sie tragen dafür die alleinige Verantwortung und die Kosten. Zum Sondereigentum gehören unter anderem alle Wohnräume, sanitäre Installationen, nicht tragende Innenwände, Innentüren und Fußbodenbeläge. Gemeinschaftseigentum: Mit Ihrer Wohnimmobilie besitzen Sie auch gleichzeitig einen Teil der gesamten Wohnanlage, dem sogenannten Gemeinschaftseigentum. Dazu zählt alles, was die Eigentümer gemeinschaftlich nutzen. Alle Entscheidungen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, müssen Sie mit den anderen Eigentümern absprechen. Zum Gemeinschaftseigentum gehören unter anderem das Grundstück samt Fassade, Außenmauern, Kamin, Dach, Fenster, Treppen, Haustür, Aufzug, Estrichbelag sowie alle konstruktiven Bauteile des Wohngebäudes.
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Sie haben Vorschläge für weitere Fragen und Antworten, die auch viele weitere Eigentümer interessieren könnten?"Wir freuen uns immer über weitere Vorschläge, um den Service für unsere Eigentümer zu erhöhen. Schreiben Sie uns gerne über das Anfrageformular, Eigentümerportal oder direkt per Mail an ihren Objektbetreuer.
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Anbringung BalkonkraftwerkeAufgrund der steigenden Kosten für Energie scheinen Balkonkraftwerke bzw. Plug-and-Play PV Anlagen für den eigenen Balkon eine Möglichkeit zu sein, Strom zu sparen. Nach Aussage des IVD-Verbandes, gibt es hierzu noch keine allgemein gütige Rechtsprechungen. Folgendes Vorgehen wird empfohlen: Möchte der Bewohner einer Wohnung eines der o.g. Produkte an seinem Balkon anbringen, empfehlen wir hierzu einen Beschluss zu fassen, da grundsätzlich die Ansicht des Gebäudes verändert wird (bei Montage an der Außenseite des Balkongeländers oder ähnlich). Entsprechende Urteile können im Laufe der Zeit den Standpunkt ändern. 1: Bei der Hausverwaltung ist rechtzeitig ein Beschlussantrag für die Eigentümerversammlung in Textform durch den Eigentümer einzureichen 2: Es ist darauf zu achten, dass nur zugelassene und geprüfte Produkte verbaut werden 3: Nach Genehmigung per Beschluss kann die Anlage installiert werden und dem eigenen Stromkreis zugeführt werden 4: Das Balkonkraftwerk ist bei den örtltichen Stadtwerken durch den Betreiber anzumelden.
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